• Weltweit führender Hersteller von
    hoch qualitativem metallisiertem Film
  • Weltweit führender Hersteller von
    hoch qualitativem metallisiertem Film
  • Weltweit führender Hersteller von
    hoch qualitativem metallisiertem Film
  • Weltweit führender Hersteller von
    hoch qualitativem metallisiertem Film
  • Weltweit führender Hersteller von
    hoch qualitativem metallisiertem Film
  • Weltweit führender Hersteller von
    hoch qualitativem metallisiertem Film
  • Weltweit führender Hersteller von
    hoch qualitativem metallisiertem Film

Steiner GmbH & Co. KG, D-57339 Erndtebrück

(Ausgabe 01/0102 – Version Juli 2004)

  •  I Vertragsschluss

1.Die folgenden  Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Auskünfte und Beratungen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten sie auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Kunden, selbst wenn wir uns bei Vertragsabschluß nicht nochmals ausdrücklich auf sie beziehen.

2. Andere Bedingungen als diese gelten nicht, auch wenn wir Ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

3. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine Gültigkeitsfrist vereinbart ist. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen oder die Lieferung oder Leistung auf Bestellung ohne gesonderte Bestätigung ausführen.

4. Der Einsatz einer elektronischen Signatur nach dem jeweiligen Stand der Technik und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dafür, ist  für einen wirksamen Vertragsabschluß bzw. Vertragsänderung zulässig und ersetzt das Schriftformerfordernis.

  • II. Termine und Fristen

1. Angegebene Termine und Fristen für unsere Lieferungen und  Leistungen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Fristen beginnen erst zu laufen, wenn über sämtliche Einzelheiten der Ausführung Übereinstimmung erzielt ist, der Kunde die von ihm zu beschaffenden Informationen, Unterlagen und Materialien beigebracht und – soweit Vorauskasse oder Anzahlung vereinbart ist – den vereinbarten Preis bzw. die Anzahlung geleistet hat. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verschiebung der Termine bzw. Verlängerung der Fristen.

2.Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (z.B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Energie- oder Rohstoffmangel, Sabotage, Streik,) sowie alle sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder behördlichen Einwirkungen entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht, und zwar auch, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges auftreten. Fristen und Termine werden hierdurch in angemessenem Umfang verlängert. Dies gilt auch für, von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen seitens unserer Lieferanten.

3. Bei Nichteinhaltung der Fristen aus anderen Gründen kann der Kunde – sofern  ihm nachweislich aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 v.H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferung verlangen, mit denen wir in Verzug geraten sind. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für einen Rücktritt durch uns.

  • III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise sind Nettopreise ab Werk (EXW, INCOTERM 2000).

2. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Preise innerhalb eines Zeitraums von einem Monat ab Auftragsbestätigung (Erstausfertigung) verbindlich. Wird keine Auftragsbestätigung erteilt, gilt das Datum der Bestellung. Danach sind wir berechtigt, Kostensteigerungen dem Kunden unter angemessener Berücksichtigung seiner Interessen zusätzlich in Rechnung zu stellen.

3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind alle Zahlungen 30 Tage nach Absendung der Lieferung und Rechnungsstellung an den Kunden fällig und ohne Abzug frei angegebener Zahlstelle zu leisten. Maßgeblich für die Tilgung ist der Eingang der Zahlung. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Tilgung tritt in diesen Fällen erst dann ein, wenn wir über den jeweiligen Betrag endgültig verfügen können. Alle Wechsel- Scheck- und Diskontspesen sowie alle sonstigen Kosten gehen dabei ausschließlich zu Lasten des Kunden.

4. Zahlungsverzug tritt in 30 Tagen nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung ein. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher, kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung und der aufgrund der Zahlungsbedingung ermittelten Fälligkeit in Verzug.

5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (EZB) oder Ersatz des genau berechneten, uns aus dem Verzug entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen. § 353 HGB bleibt unberührt.

6. Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind.

7. Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Kunden gegen uns an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der § 354a HGB bleibt unberührt.

8. Wird uns nach Abschluß eines Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt (z.B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nachteilige Kredit-auskünfte oder bei zwischenzeitlichem Zahlungsverzug), so sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen, wobei sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängern bzw. Termine verschieben. Haben wir bereits geliefert, so können wir abweichend von Nr. 3 die sofortige Zahlung unserer Rechnung verlangen.

  • IV. Lieferung und Gefahrenübergang

1. Erfüllungsort ist der Lieferort gemäß INCOTERM, abhängig vom jeweiligen Werk, in dem die Liefergegenstände gefertigt werden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Lieferung ab Erfüllungsort auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder falls wir noch andere Leistungen (z.B. Versandabwicklung oder Versandkosten) übernehmen.

2. Wir sind zu Teillieferungen und – leistungen berechtigt, wenn wir dem Kunden rechtzeitig mitteilen, daß die Restmenge in angemessener Frist nachgeliefert wird und dies dem Kunden auf Nachfrage zumutbar ist. Mehr- oder Minderlieferung von 10%, mindestens jedoch 5 kg gelten als vereinbart. Massgebend sind die von uns ermittelten Mengen.

3. Verzögert sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so trägt er die Kosten für das erfolglose Angebot sowie für die weitere Aufbewahrung im Lieferwerk, oder einem Lagerort nach unserer Wahl. In diesen Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

  • V Fertigung nach Anweisungen des Kunden

1. Bei Fertigung nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produkts und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewährleistung und Haftung.

2. Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter, wegen durch die Produkte verursachter Schäden frei, soweit diese auf Kundenzeichnungen, Muster und sonstigen Anweisungen des Kunden beru-hen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Produkthaftung.

3. Der Kunde übernimmt uns gegenüber die Gewähr, daß die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Waren keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten durch Dritte uns gegenüber sind wir berechtigt nach Anhörung des Kunden vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, daß der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb einer angemessenen Frist durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht. Der Kunde ist verpflichtet, uns die durch Geltendmachung der Schutzrechte entstehenden Schäden und Kosten zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind die von uns bisher geleisteten Arbeiten am Produkt bzw. bei der Dienstleistung gemäß unserer Rechnungsstellung zu ersetzen.

4. Die für die Durchführung der Bestellung notwendigen von uns oder in unserem Auftrag gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung der Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt hat. Wir sind berechtigt, wenn keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, oder aufgrund von Vereinbarungen entsprechende Genehmigungen eingeholt werden müssen, spätestens 5 Jahre nach Ausführung der letzten Kundenbestellung die entsprechenden Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen zu vernichten.

5. An allen dem Kunden übermittelten und überlassenen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum, das Urheberrecht sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder gewerblich genutzt werden und sind uns auf Verlagen zusammen mit allen angefertigten Kopien und Abschriften auf Anforderung unverzüglich zurückzugeben.

  • VI. Beistellungen durch Kunden

Werden vom Kunden Teile, Material oder sonstige Stoffe zur Ausführung seiner Bestellung zur Verfügung gestellt, so ist der Kunde für deren Tauglichkeit verantwortlich. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, führen wir daher keine Wareneingangskontrolle und Eignungsprüfung durch. Sind die vom Kunden zur Verfügung gestellten Stoffe für die Bestellung untauglich, unbrauchbar oder ungeeignet, und ist dies für uns nicht offensichtlich, so bestehen insoweit keine Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche des Kunden an uns. Ferner hat uns der Kunde den durch die Untauglichkeit, Unbrauchbarkeit oder Ungeeignetheit der Stoffe verursachten Schaden nach unserer Rechnungsstellung zu ersetzen und zusätzlich entstehenden Aufwand zu erstatten.

  • VII. Technische Änderungen und Mengenabweichungen

1.Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, behalten wir uns technisch notwendige oder zweckmäßige Änderungen (insbesondere der Konstruktion, Werkstoffwahl, Spezifikation, Bauart) vor, soweit diese Änderungen dem Kunden vorab mitgeteilt und seine Interessen berücksichtigt wurden.

2.Bei der Herstellung von Sonderlegierungen kann es aus fertigungs-technischen Gründen zu Schwankungen in der Ausbringung kommen. Wir sind daher berechtigt, Mengenüber- bzw. –unterlieferungen vorzunehmen, soweit diese Abweichungen dem Kunden mitgeteilt wurden und unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind. In Rechnung gestellt wird die tatsächliche Liefermenge.

  • VIII. Gewährleistung und Wareneingangskontrolle

1. Wir leisten im Rahmen der folgenden Bestimmungen Gewähr dafür, daß die gelieferten Produkte und erbrachte Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Lieferung oder Leistung nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mehr als nur unerheblich mindern.
Alle diejenigen Produkte oder Leistungen die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Für Verschleiß aufgrund normalen Gebrauchs und Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Behandlung, bzw.  Lagerung sowie durch Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage- oder Bedienungsanweisung verursacht wurden, leisten wir keine Gewähr. Das Gewährleistungsrecht erlischt sowohl bei unsachgemäßer Behandlung durch den Kunden als auch durch von ihm beauftragte Dritte.

2. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, stellen alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere in unseren Angeboten und Prospekten enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben und Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen, keine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien i.S.d. § 434 BGB dar, sondern sind nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Entsprechendes gilt bei der Lieferung von Mustern oder Proben.

3. Der Kunde hat die Ware, auch wenn zuvor Muster oder Proben überlassen worden waren, unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns dabei erkannte Mängel oder Mengenabweichungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren.

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Produkte an den Kunden am Erfüllungsort, spätestens mit der Anlieferung bei ihm. Soweit Werkleistungen, einschließlich Werklieferungen über nicht vertretbare Sachen, Vertragsgegenstand sind, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme im Sinne § 640 BGB.

5. Wir übernehmen die zum Zweck der Nachbesserung anfallenden Kosten (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, daß die Gegenstände nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Anlieferungsort des Kunden verbracht worden sind, trägt dieser die Mehrkosten, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Im Falle der Nachbesserung hat uns der Kunde diese unverzüglich zu ermöglichen und uns die beanstandete Ware zur Untersuchung und Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.

6. Die durch etwaige unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Kunde. Pauschale Kostenbelastungen für Mängelrügen von Kunden werden nicht anerkannt.

7. Nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

9. Soweit wir gegenüber unseren Kunden als Material- und Teilelieferant auftreten, unterliegen wir keiner Haftung gemäß § 478 BGB.

10. Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen.

  • IX. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren sowie den aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Kunden jetzt und zukünftig zustehenden Forderungen – auch soweit diese erst nach Abschluss des Vertrags begründet werden – vor. Bei Kontokorrentforderungen sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderungen.

2. Eine Be- oder Verarbeitung ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gestattet und wird von dem Kunden dann für uns vorgenommen, ohne daß uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung durch Verbindung mit anderen, entweder unter einfachem oder ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen, so erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Bruttokaufpreises zu dem entsprechenden Wert der anderen Sachen.
Seine durch eine etwaige Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen entstehenden Miteigentumsanteile überträgt uns der Kunde schon jetzt.

3. Der Kunde wird die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Schließt er Versicherungen für die Vorbehaltsware ab, so tritt er seine Ansprüche aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag schon jetzt an uns ab, bei Miteigentum im Verhältnis unseres Miteigentumsanteils zu allen Miteigentumsanteilen.

4. Der Kunde ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware nur befugt bei Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und wenn sichergestellt ist, daß die daraus entstehenden Forderungen auf uns übergehen. Zu sonstigen Verfügungen jeglicher Art (insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen) ist er nicht befugt.

5. Die ihm aus der Veräußerung oder einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit als Sicherheit an uns ab. Falls die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung gestellt ist, so tritt der Kunde uns hiermit in Höhe seiner Weiterveräußerungsforderung einen Teil seines Saldoanspruchs einschließlich des Schlußsaldos ab.
Veräußert er die Vorbehaltsware nach Be- oder Verarbeitung oder nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Produkten, oder zusammen mit anderen Produkten, so gilt die Forderungsabtretung in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Bruttopreis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 20% dieses Preises entspricht. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen.

6. Die Ermächtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen können wir jederzeit widerrufen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt.

7. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen zu erteilen und uns die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Abtretung den Schuldnern anzuzeigen.

8. Zugriffe oder Ansprüche Dritter (einschließlich jeglicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich und unter Übergabe der entsprechenden Unterlagen anzuzeigen. Er wird Dritte sogleich auf unseren Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsabtretung hinweisen. Die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe trägt der Kunde.

9. Ist der Kunde in Zahlungsverzug oder verletzt er seine aus diesen Bedingungen entstandenen Verpflichtungen, so sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen, die Sicherungsabtretung offenzulegen und die Vorbe-haltsware und die abgetretenen Forderungen zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden zu verwerten. Der Kunde wird in diesem Fall uns oder unseren Beauftragten sofort Zugang zu der Vorbehaltsware gewähren und diese herausgeben. Unser Herausgabeverlangen oder eine von uns ausgebrachte Zwangsvollstrechungspfändung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

  • X Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Ausschluß der Haftung gilt auch nicht in den Fällen in denen wir oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft zwingend haften. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf, haften wir auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit.

3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit solcher Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haften wir nur in Höhe des typischerweise unter Berücksichtigung  aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens.

4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  • XI. Sonstiges

1. Auf unsere Verträge und diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Steiner GmbH & Co ist deutsches Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) anwendbar.

2. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden die Vertragsparteien durch solche ersetzen, die ihrem Zweck nach den unwirksamen am nächsten kommen.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bad Berleburg. Wir sind jedoch berechtigt, auch einen anderen Gerichtsstand zu wählen. 

Diese Webseite nutzt Cookies

Diese Webseite nutzt Cookies zur Verbesserung des Erlebnisses unserer Besucher. Indem Sie weiterhin auf dieser Webseite navigieren, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden.

Einige dieser Cookies sind technisch zwingend notwendig, um gewisse Funktionen der Webseite zu gewährleisten.

Darüber hinaus verwenden wir einige Cookies, die dazu dienen, Informationen über das Benutzerverhalten auf dieser Webseite zu gewinnen und unsere Webseite auf Basis dieser Informationen stetig zu verbessern.